Im Brief
Ein Überblick über aktuelle Entwicklungen
Im Rahmen der Europäischen Entsenderichtlinie und der Rechtsprechung des EuGH wurde das Gesetz zur Verhütung von Lohn- und Sozialdumping („Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz“, „LSD-BG“) geändert in: zum 1. September 2021. Zusammenfassend wurde der Anwendungsbereich des Gesetzes zur Verhinderung von Lohn- und Sozialdumping eingeschränkt und die Vorschriften über Verwaltungssanktionen geschwächt. Allerdings sind die Bestimmungen für langfristige Entsendungen nun strenger. Insbesondere sollten Sie nun folgende Änderungen beachten.
1. Neue Bedingung für die Anwendung des Gesetzes zur Verhinderung von Lohn- und Sozialdumping
Das Gesetz zur Verhütung von Lohn- und Sozialdumping sieht für Arbeitgeber enorme Verpflichtungen zur Einhaltung der österreichischen Mindestlohnbestimmungen sowie erhebliche Strafen bei Nichteinhaltung vor. In der Vergangenheit war oft nicht klar, welche Fälle in den Anwendungsbereich des Lohn- und Sozialdumpinggesetzes fielen. Diese Rechtsunsicherheit ist durch die Harmonisierung der Definition einer Arbeitnehmerentsendung gemäß der EU-Entsenderichtlinie nun teilweise beseitigt. Eine Anzeige erfordert jetzt a Servicevertrag zwischen dem ausländischen Arbeitgeber und dem Empfänger des Nationaldienstes (gemäß der europäischen Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern). So fallen beispielsweise einfache Messe- oder Seminarbesuche ohne Dienstleistungsvertrag nicht unter das Gesetz zur Verhinderung von Lohn- und Sozialdumping.
Darüber hinaus wurden weitere explizite Ausnahmen vom Anwendungsbereich aufgenommen. Das Gesetz zur Verhütung von Lohn- und Sozialdumping gilt nicht mehr für befristete konzerninterne Entsendungen oder für die Entsendung eines auf eine bestimmte Tätigkeit spezialisierten Facharbeiters (z Ausbildungszeiten und Tätigkeiten von einkommensstarken Arbeitnehmern. In der Praxis führt dies zu sehr geschätzten administrativen Vereinfachungen.
2. Anwendung des „Günstigkeitsprinzips“ bei längerfristiger Entsendung
Bisher mussten Arbeitgeber bei der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer, für die grundsätzlich ausländisches Arbeitsrecht galt, nur zwingende Mindestvorschriften des österreichischen Arbeitsrechts, wie etwa Arbeitszeitregelungen, einhalten. Bei einer Entsendung oder einer Entsendung mit einer Dauer von mehr als 12 Monaten müssen Arbeitgeber nun grundsätzlich die Bestimmungen des österreichischen Arbeitsrechts anwenden vollständig wenn sie sind gefälliger („Rosinenpickerei“). Dabei sind insbesondere die Bestimmungen zur Arbeitsverhütung und zum Recht auf Arbeitsniederlegung im Rahmen von Tarifverträgen zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist ggf. ein Vergleich der günstigsten Vorsorge vorzunehmen.
3. Milderung von Verwaltungsstrafbestimmungen
Die neuen Verwaltungssanktionen mildern die bisher vorgesehenen exorbitanten Sanktionen. Insbesondere werden die Mindeststrafen und die Anhäufung von Strafen innerhalb einer einzigen Vorschrift zu Verwaltungsstrafen abgeschafft, so dass die Strafe fortan nicht mehr von der Zahl der betroffenen Arbeitnehmer abhängt. Die Geldstrafe bei Nichtbeachtung der Benachrichtigung bzw. Nichtbereitstellung der erforderlichen Unterlagen beträgt jeweils 20.000 Euro bei Behinderung von Gehaltskontrollen sowie bei Nichteinhaltung und Nichteinhaltung. Vorlage von Lohnabrechnungen beträgt die Strafe bis zu 40.000 Euro.
Bei Unterzahlung ist je nach Höhe der einbehaltenen Vergütung eine Vertragsstrafe von bis zu 250.000 Euro möglich. In besonders schweren Fällen kann jedoch ein Bußgeld von bis zu 400.000 € verhängt werden. Unter bestimmten Umständen kann ein niedrigerer Strafrahmen im Hinblick auf die Strafminderung angewendet werden.
Die Änderungen des Gesetzes zur Verhütung von Lohn- und Sozialdumping führen zu einer Einschränkung des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes und einer Reduzierung etwaiger verwaltungsrechtlicher Sanktionen. Bei längerfristiger Entsendung sind jedoch strengere Arbeitsbedingungen einzuhalten.
Bitte zögern Sie nicht, uns jederzeit zu kontaktieren, wenn Sie Fragen zur Beantragung des neue Bestimmungen des Gesetzes zur Verhinderung von Lohn- und Sozialdumping oder benötigen zusätzliche Informationen.
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