Die Branche hat lange über das sogenannte Mehrkostenprivileg gestritten. Jetzt gibt es einen Schub vom Wettbewerbszentrum. Sie möchte, dass der Richter klärt, ob Mieter die obligatorische Verkabelung beenden können. Ihr Argument: Der obligatorische kabelgebundene Zugang behindert den freien Wettbewerb.
Zweck: Begrenzung der Mietverträge für Kabelfernsehen auf zwei Jahre
Das Wettbewerbszentrum hat daher beim Bundesgerichtshof die grundsätzliche Frage aufgeworfen, ob eine Wohnungsbaugesellschaft bei der Anmietung von Wohnräumen mit Kabelfernsehanschluss mit Signalübertragung für eine Vielzahl von Fernsehprogrammen an die Regeln des Telekommunikationsrechts gebunden ist. In diesem Fall sollte das Unternehmen den Mietern die Möglichkeit bieten Beendigung Zuschuss für den TV-Anschluss.
Im konkreten Fall handelt es sich um eine Wohnungsbaugesellschaft mit 10.000 Wohnungen. Sie vermietet sie mit einem Kabelfernsehverbindung ausgestattete Wohnungen. Die Mieter müssen ihrerseits die monatlichen Kosten dafür an den Vermieter zahlen, unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der Kabelfernsehverbindungen. Die Mieter werden daran gehindert, die Verpflichtung zu kündigen, ohne gleichzeitig den Mietvertrag zu kündigen. Hier sieht das Wettbewerbszentrum einen Verstoß gegen § 43 b des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Der Vermieter hatte keinen Befehl erteilt.
Das Wettbewerbszentrum befasst sich nicht in erster Linie mit der vollständigen Vermeidung dieser TV-Verträge vor Nebenkosten. Gemäß § 43 b TKG ist die Mindestlaufzeit von Telekommunikationsverträgen auf 24 Monate begrenzt. Aus ihrer Sicht sollte eine Kündigung spätestens dann möglich sein, wenn der Kabelfernsehempfang ein Telekommunikationsdienst ist.
Der Wettbewerb wird behindert
Die Tatsache, dass dies laut Wettbewerbszentrum nicht möglich ist, beeinflusst die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher und den freien Wettbewerb in der Telekommunikation. Da die Mieter bereits TV-Empfangsgebühren zahlen müssen, würden sie nicht freiwillig doppelte Zahlungen für andere Angebote akzeptieren – zum Beispiel über IPTV – Bücher.
Der Fall endet nun beim BGH, weil das Landgericht Essen die Klage abgewiesen hat. Grund: Der Vermieter erbringt keine Telekommunikationsdienste über eine Kabelfernsehverbindung. Sie würden von einer Tochtergesellschaft des Vermieters geliefert. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts in Hamm ist es nicht entscheidend, wer die Telekommunikationsdienste für den Vermieter erbringt. Als Vermieterin war sie für die Signalübertragung verantwortlich. Es handelt sich jedoch nicht um einen öffentlich zugänglichen Dienst, da er nur der privaten Mietergruppe zur Verfügung steht. Das Wettbewerbszentrum hat nun gegen dieses Urteil des OLG Hamm beim Bundesgerichtshof Berufung eingelegt.
Die TV-Kosten in der Miete sind oft erheblich günstiger als ein direkter Vertrag mit Vodafone, Tele Columbus, Telekom oder andere Kabelanbieter. Aufgrund des Mengenrabattes und der Sammelabrechnung gewähren die Kabelanbieter hohe Rabatte. Sie können auch Großhandelsverträge mit einer Laufzeit von fünf oder zehn Jahren abschließen.
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